Seit dem 10.03.2017 ist das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft getreten, welches eine ausreichende Versorgung deutscher Patienten mit Medizinalcannabis sicherstellt. Dadurch ist es möglich Cannabis für die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen einzusetzen, wenn andere Arzneimittel versagt haben.

Es darf nur eine Abgabe von Blüten und Extrakten erfolgen, die unter Aufsicht einer staatlichen Cannabisagentur produziert worden sind, um eine gleichbleibende Qualität gewährleisten zu können.

Damit die Kosten der Cannabis-Therapie von den Krankenkassen übernommen werden können, wurde eine Änderung am §31 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) vorgenommen, die Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung die Versorgung mit Cannabis gewährleisten soll, wenn andere pharmakotherapeutische Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirksam waren.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse:

Gesetzliche Krankenversicherung:

Zur Kostenübernahme muss eine Genehmigung eingeholt werden. Die Entscheidung über die Kostenerstattung durch die Krankenkasse muss spätestens nach 5 Wochen vorliegen (bei Palliativpatienten innerhalb von 3 Tagen) nach Antragseingang.

Hilfe bei der Verordnung und Therapie mit medizinischem Cannabis (copeia.de)

Private Krankenversicherung:

Im Regelfall sollte die Versicherung die betreffenden Rezepte vergüten, ohne dass eine spezielle Prüfung im Vorhinein erforderlich ist, wenn ein Tarif gewählt wurde, bei dem pflanzliche Zubereitungen erstattungsfähig sind. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass trotzdem nicht immer eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung erfolgt ist, wodurch wir empfehlen, dass man sich vorher mit der Versicherung in Verbindung setzt.

Reisen mit Cannabis:

Die zur Therapie eingesetzten Betäubungsmittel dürfen von Reisenden unter folgenden Bedingungen mitgeführt werden:

  • Vorherige Erkundigung bei einer Botschaft oder einem Konsulat des Ziellandes, ob es möglich ist mit Cannabisblüten oder -extrakten einzureisen
  • Mitführen des EU-weit gültigen Schengen-Formulars, das von der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle beglaubigt werden muss oder alternativ ein Formular der Bundesopiumstelle

Wer darf Cannabis verordnen?

Cannabishaltige Arzneimittel dürfen von allen approbierten Ärzten- nicht aber Zahnärzten und Tierärzten verordnet werden. 

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